Die Geschäftsführungs- und Kontrollorgane von juristischen Personen haften nach dem deutschen und vergleichbaren ausländischem Recht persönlich für Schäden, welche sie Dritten oder dem eigenen Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Organ des Unternehmens zufügen. Organe können z. B. Geschäftsführer, Aufsichträte, Vorstände oder Beiräte sein.
Die Haftung besteht, falls das Organ schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat, die kausal zu einem Schaden geführt hat. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Dieser Verschuldensmaßstab ist sehr streng, selbst leichteste Fahrlässigkeiten können dem betreffenden Organ bereits zur Last gelegt werden. Die Haftung besteht gesamtschuldnerisch, teilen sich also z. B. mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführung einer GmbH, so haftet jeder für die Pflichtverletzung des jeweils anderen mit.
Im Haftungsprozess trifft den Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass keine Pflichtverletzung begangen wurde.